

Gegründet wurde das Beratungszentrum (BZ) im Mai 1978 von engagierten Mitbürgern, Studenten und den späteren MitarbeiterInnen als erste gemeindenahe Einrichtung dieser Art in Österreich.
Rechtsträger war damals der Verein für psychische Hygiene; an der Kostendeckung waren vor allem das Land Steiermark, die Gemeinde Graz, die Caritas sowie die Arbeitsmarktverwaltung beteiligt.
Über die psychosoziale Versorgungsarbeit hinaus war das BZ auch als Modell für den dringend nötigen Ausbau ambulanter sozialpsychiatrischer Dienste gedacht. Im Jänner 1995 übersiedelten wir vom Griesplatz 27 in die Granatengasse 4.
Das BZ ist seit 1982 als Ambulatorium der LSF (Landesnervenklinik-Sigmund-Freud) Teil des öffentlichen Gesundheitswesens.
Leiterin ist eine Fachärztin für Psychiatrie. Alle wichtigen Entscheidungen z.B. über die Schwerpunkte und Formen unserer Arbeit werden im Team der hauptamtlichen Mitarbeiter getroffen.
Neben der Grundausbildung als -
haben alle MitarbeiterInnen Zusatzausbildungen absolviert; davon
Weiters arbeiten hier regelmäßig Musik-, Bewegungs-, TanztherapeutInnen, Theateranimateure, sowie Zivildiener und Praktikanten, gelegentlich auch ehrenamtliche HelferInnen.
Montag: 8:30 h – 16:30 h
Dienstag: 8:30 – 13:00 h
Mittwoch: 8:30 h – 18:00 h
Donnerstag: 8:30 – 16:00 h
Freitag: 8:30 – 16:00 h
Unsere telefonischen Journaldienstzeiten ab 1. September 2012:
Montag: 8:30 h – 12:00 h und 13:00 h - 15:00 h
Dienstag: 8:30 h – 12:00 h
Mittwoch: 8:30 h – 12:00 h und 13:00 h - 18:00 h
Donnerstag: 8:30 h – 12:00 h und 13:00 h - 15:00 h
Freitag: 8:30 h – 12:00 h und 13:00 h - 15:00 h
Tel.: 0316 / 71 10 04
Das BZ bietet einer Reihe von SH-Gruppen Raum für ihre regelmäßigen Meetings und unterstützt bei Bedarf Initiativen zur Bildung neuer SH-Gruppen.
Meist wird bei telefonischer Kontaktaufnahme kurz das Anliegen geklärt und ein Termin vereinbart.
Wenn jemand erstmals persönlich ins BZ kommt, sind wir bemüht, ein ausführliches Gespräch von etwa 1 Stunde zu ermöglichen, - im Krisenfall ohne Wartezeit.
Ob und welche weiteren Gespräche oder andere Hilfen, wie z.B. Tagesklinikbehandlung, Familientherapie oder eine Zuweisung zu anderen helfenden Einrichtungen angebracht ist, hängt von der Fragestellung bzw. Problemlage der BenützerInnen ab.
Da wir die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme unserer Hilfen für unverzichtbar halten, wird das Ausmaß, die Dauer und die Art der weiteren Kontakte gemeinsam gestaltet.
Wir legen Wert auf Verschwiegenheitspflicht und sorgfältigen Datenschutz und respektieren bei Bedarf auch den Wunsch nach anonymer Beratung.
In der täglichen Betreuung/Versorgung von Menschen mit psychosozialen Problemen geht es in erster Linie um individuelle Lösungen. Gesundheit und Krankheit müssen aber über die persönliche/individuelle Dimension hinaus immer auch in größeren sozialen, politischen, ökologischen Zusammenhängen gesehen und bearbeitet werden. Deshalb fühlen wir uns verpflichtet, auch überinividuelle Probleme aufzugreifen, öffentlich zu diskutieren und gute Lösungen zu suchen, - z.B. durch:
Aufklärungsarbeit, z.B. in Schulen, um Vorurteile gegen Menschen mit psychischen Problemen abzubauen
Stellungnahmen und Mitarbeit bei Gesetzen, die erhebliche Auswirkungen auf die von uns betreuten Menschen haben
Mitarbeit bei allen Maßnahmen, die geeignet sind, zur Existenzsicherung, zum Abbau von Benachteiligungen und zur Verbesserung der Versorgung von Menschen mit psychosozialen Problemen beizutragen.
Für die meisten im BZ erbrachten Leistungen entstehen für die BenützerInnen derzeit keine Kosten.
Ausgenommen sind:
Psychotherapie: Jenen Versicherten, die bei Arztbesuchen schon bisher einen Selbstbehalt bezahlten, wird von den entsprechenden Krankenkassen auch für die Psychotherapiestunde im Beratungszentrum ein Selbstbehalt verrechnet.
Tagesklinik: Die Kosten der tagesklinischen Behandlung werden derzeit von den Krankenversicherungen übernommen. Von der Steir.KrankenAnstaltenGesmbH wird aber für maximal 28 Kalendertage im Jahr ein Kostenbeitrag/Selbstbehalt eingehoben. Bei diesen 28 Tagen werden auch andere stationäre Aufenthalte miteinberechnet.
Nicht eingehoben wird dieser Kostenbeitrag von Personen mit einem Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz.